Der neue Personalausweis


„Der Neue“ kann mehr

Ab dem 01.11.2010 kann er beantragt werden: „Der Neue“ Personalausweis.



Die auf Anhieb sichtbare Neuerung wird die Größe sein. Damit reiht er sich im Format neben die EC-Karte und dem EU-Kartenführerschein ein. Für viele eine längst überfällige Veränderung.

Doch das wird nicht alles sein. Wie bisher wird der neue Personalausweis auch weiterhin als „Sichtausweis“ Verwendung finden. Hinzu kommen drei neue Funktionen: der elektronische Identitätsnachweis, die hoheitliche Funktion und die Unterschriftsfunktion mit der „qualifizierten elektronischen Signatur“. Diese Neuerungen sind in einem kleinen Chip in der Ausweiskarte – von außen kaum sichtbar – enthalten. Alle drei Funktionen sind auf dem Chip, jedoch sind der Zugriff und die Nutzung dieser Funktionen unterschiedlich.

Zuerst einmal die hoheitliche Funktion. In diesem Bereich des Chips sind die biometrischen Daten abgelegt und können dort auch nur von hoheitlichen Stellen, sprich Polizei und Zoll, ausgelesen werden. Der Zugriff erfordert hoheitliche Berechtigungszertifikate, über die nur entsprechende hoheitliche Stellen verfügen – darunter auch die Personalausweisbehörde. Als „biometrische Daten“ werden das Lichtbild und der Fingerabdruck bezeichnet; letzteres kommt nur dann auf den Chip im Personalausweis, wenn dies bei Antragstellung gewünscht ist. Ist der Fingerabdruck enthalten, kann bei Kontrollen nahezu zweifelsfrei die Identität des Ausweisinhabers bestätigt bzw. im Negativfall nicht bestätigt werden.

Des Weiteren kann auf dem Chip die elektronische Identität (auch eID genannt) enthalten sein. Auch hier steht es den Ausweisinhabern frei, ob diese Funktion nutzbar ist oder deaktiviert werden soll. Regelmäßig wird diese Entscheidung bei der Abholung getroffen; sie kann aber im Laufe der Gültigkeit des Dokuments durch die Ausweisbehörde nachträglich auf Antrag ein- bzw. ausgeschaltet werden.





Praktisch kann man sich im Internet mit dem neuen Personalausweis ausweisen; sei es beim Online-Einkauf, beim Eröffnen eines Bankkontos, beim Einloggen im Mitgliederbereich von Versicherungen, Banken, Communitys und vielem mehr. Darüber hinaus ermöglicht die eID-Funktion das Nutzen von einer synonymen Kennung - zum Beispiel in Foren - in denen  nicht der „reale Name“, sondern (immer derselbe) Aliasnamen Verwendung findet. Sowie eine Zugangskontrolle, in der der Wohnort entscheidend ist, wie zum Beispiel bei Angeboten der Kommunalverwaltung oder das Alter, zum Beispiel bei Online-Videotheken.

Eine Vielzahl von weiteren praktischen Anwendungsgebieten gibt es schon in der Entwicklung und wird es in Zukunft bei zunehmender Verbreitung der neuen Personaldokumente geben.


 

Um die eID-Funktion nutzen zu können, benötigt man neben dem Ausweis eine Software, das sog. „AusweisApp“, das ab November auch kostenlos zur Verfügung gestellt wird sowie ein Kartenlesegerät – zunehmend wird sicherlich ein solches Lesegerät in Zukunft bei neuen Computern/ Notebooks bereits integriert sein.

Der Ablauf der Nutzung ist in allen Fällen gleich; vgl. Grafik „Ablauf eID“. Nach dem Aufrufen der Internetseite wird ein Dienst (zum Beispiel der Zugang zu einem Mitgliederbereich) angeboten. Nach der Auswahl des Angebotes wird der Ausweis auf dem Lesegerät abgelegt und die Software „AusweisApp“ gestartet. Für den ausgewählten Dienst wird ein Berechtigungszertifikat angezeigt, das der Diensteanbieter sich zuvor vom Bundesverwaltungsamt hat ausstellen lassen. Der Diensteanbieter erhält solch ein Zertifikat nur, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt, es hat i. d. R. eine kurze Laufzeit und kann bei Verstößen auch entzogen werden. Mit dem Berechtigungszertifikat weist sich quasi der Diensteanbieter dem Onlinenutzer gegenüber aus. Neben den Angaben zum Unternehmen und den Hinweisen zu Datenschutz und Beschwerdemöglichkeiten wird angezeigt, welche Datenfelder vom Personalausweis ausgelesen werden sollen. Das können zum Beispiel bei der Eröffnung eines Bankkontos  nahezu alle Datenfelder sein während bei einer Online-Videothek lediglich die Altersprüfung (Ausweisinhaber ist über 18 Jahre als oder nicht?) relevant ist. Die Menge der Daten kann nun durch den Ausweisinhaber noch reduziert werden. Das kann jedoch dazu führen, dass der gewünschte Dienst nicht genutzt werden kann. Anschließend gibt die Eingabe der (6-stelligen) PIN den Zugriff auf die ausgewählten Daten frei. Bei der Bankkontoeröffnung werden die Daten in das Antragsformular eingetragen, evtl. sind weitere Angaben erforderlich. Im Beispiel der Online-Videothek stehen nun auch Videofilme mit Altersbeschränkung zur Auswahl. Der Ausweis kann vom Lesegerät entfernt, die Software beendet werden.

Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) hat mit dem neuen Personalausweis insoweit etwas zu tun, als der im Ausweis enthaltene Chip als Speichermedium für die Aufnahme der QES vorbereitet ist.

Eine solche Signatur ermöglicht, Dokumente zu signieren, die dem  Empfänger auch die Sicherheit bietet, dass dieses Dokument vom tatsächlichen Autor ist. Die Abwicklung von rechtsverbindlichen Geschäften ist damit möglich. Die praktische Nutzung ist derzeit noch nicht besonders ausgeprägt, denn neben dem neuen Personalausweis muss eine solche QES noch zusätzlich bei einem Signaturanbieter käuflich erworben werden. Eine weitere PIN schützt die QES auf dem Chip.

Der neue Personalausweis gewinnt somit nicht nur im Format sondern auch in den weiteren Einsatzmöglichkeiten hinzu.

In einem Praxistest wurden die Neuerungen im Antrags- und Übertragungsprozess bei der Stadtverwaltung Neuwied als sog. Feldtestbehörde erprobt. Neuwied wurde als einzige Kommune in Rheinland-Pfalz als eine von 27 bundesweiten Feldtestbehörden vom Bundesinnenministerium ausgewählt. Aus den gewonnenen Erfahrungen können einige Hürden zur Einführung am 01.11.2010 überwunden werden: „der Neue“ kann kommen!

Achim Fürst, Mitarbeiter KommWis



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